Der Reisevertrag: welches Recht wird angewendet?
Anwendbarkeit inländischen Rechts
Wird ein Reisevertrag in Deutschland und zudem ausschließlich zwischen deutschen Personen oder in Deutschland ansässigen Firmen geschlossen, gilt unproblematisch deutsches Recht. Oft hat ein Reisevertrag jedoch Auslandsberührung: Das Reiseziel liegt im Ausland, der Reiseveranstalter hat seinen Sitz im Ausland, der Reisende ist nicht deutscher Nationalität. Hier gilt:
Nur die Lage eines Reiseziels im Ausland hindert die Anwendbarkeit deutschen Reisevertragsrechtes nicht, wenn Kunde und Veranstalter Deutsche sind bzw. ihren Sitz in Deutschland haben und der Vertrag auch noch in Deutschland geschlossen wird. Ist im übrigen im Streitfalle zuständigkeitshalber ein deutsches Gericht mit dem Rechtsstreit aus einem Reisevertrag befasst, hat es auf diesen Vertrag regelmäßig deutsches Recht anzuwenden, auch wenn eine Auslandsberührung vorliegt, insbesondere also ein rein ausländischer Reiseveranstalter beteiligt ist. Voraussetzung ist, dass der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, dem Reisevertrag ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Veranstalters in Deutschland vorausgegangen ist und der Kunde in Deutschland die Buchungserklärungen abgegeben hat. Dies gilt im wesentlichen selbst für den Fall, dass die Vertragsbedingungen eine Rechtswahl enthalten, der Reisevertrag also die Geltung eines bestimmten ausländischen Rechtes vorsieht, z.B. das Recht desjenigen Staates als maßgeblich bestimmt, in dem der ausländische Veranstalter seinen Sitz hat. Auch dann hat ein deutsches Gericht unter den genannten Voraussetzungen auf den Reisevertrag zumindest alle zwingenden deutschen Verbraucherschutzvorschriften anzuwenden.
Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Ist der Reisende allerdings gezwungen, sich auf einen Prozess am ausländischen Heimatort des Veranstalters einzulassen, ist das ausländische Gericht nicht dem deutschen Recht verpflichtet. Dem Kunden nutzen dann folglich auch die deutschen Verbraucherschutzvorschriften nicht. Dies kann der Fall sein, wenn der Reisende seine Klage gegen den ausländischen Veranstalter infolge einschlägiger allgemeiner Zuständigkeitsnormen an dessen Heimatort einreichen muss oder der Reisevertrag wirksam einen ausländischen Gerichtsstand bestimmt.
Hinweis
Wird der Reisevertrag mit einem ausländischen Veranstalter geschlossen, sollte die vertragliche Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes vermieden werden.
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