Nachträgliche Inhaltsänderungen
Es gilt auch im Reiserecht der Grundsatz "pacta sunt servanda": ein geschlossener Vertrag ist bindend. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. Inhaltliche Veränderungen des Reisevertrages nach seinem Abschluss sind immer dann unproblematisch, wenn Reisender und Veranstalter Einigkeit über die Änderung erzielen, also in Teilen einen neuen Vertrag schließen. Probleme werfen nur die Fälle auf, in denen der Veranstalter einseitig eine Änderung des geschlossenen Vertrages durchsetzen will. Hier ist zu unterscheiden zwischen der beabsichtigten
- Erhöhung des Reisepreises
- Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
- vollständigen Absage der Reise durch den Veranstalter
- Änderung einer nicht wesentlichen Reiseleistung.
Nachträgliche Erhöhung des Reisepreises
Eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ist unter drei Voraussetzungen möglich: Zum ersten darf eine Erhöhung nur erfolgen, um damit einer eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder bestimmter Abgaben oder einer Änderung der für die konkrete Reise geltenden Wechselkurse Rechnung zu tragen. Andere Umstände wie etwa eine Steigerung der Hotelkosten oder eine schlichte Fehlkalkulation darf der Veranstalter nicht an den vertraglich schon gebundenen Reisenden weitergeben.
Zum zweiten muss der mit dem Kunden geschlossene Reisevertrag einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass die vorgenannten Umstände zu einer nachträglichen Preiserhöhung führen können. In diesem Hinweis müssen die Berechnungsgrundlagen einer etwaigen Preiserhöhung angegeben sein. Hierdurch muss für den Kunden deutlich werden, wie, welche und aufgrund welcher Berechnung eine den Veranstalter treffende Kostensteigerung ursächlich ist für den vom Kunden zu verlangenden Mehrpreis. Im Streitfalle trifft den Veranstalter für den Umstand, dass nur die erhöhte Kostenbelastung des Veranstalters und keine sonstigen unzulässigen Faktoren für die Preiserhöhung ursächlich sind, die volle Darlegungs- und Beweislast. Der Hinweis auf eine mögliche Preiserhöhung kann in den Prospekt aufgenommen werden, soweit dieser wirksam in den Vertrag einbezogen wird. Anderenfalls muss er spätestens in der Reisebestätigung erscheinen. Dort ist er jedoch nur ausreichend, wenn die Reisebestätigung mit dem Abschluss des Vertrages zusammenfällt. Wird der Vertrag schon vorher mündlich oder telefonisch geschlossen und liegen auch keine AGB oder Prospektangaben zugrunde, müssen Hinweis inkl. Berechnungsgrundlagen bei Vertragsschluss notfalls mündlich erläutert werden. Anderenfalls ist eine spätere Preiserhöhung unzulässig.
Zum dritten bestehen für eine Preiserhöhung zeitliche Schranken: Sie darf nicht mehr ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Das Erhöhungsverlangen des Veranstalters muss dem Kunden somit spätestens am 21. Tag vor Abreise zugegangen sein.
Das Erhöhungsverlangen ist außerdem unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (maximal zwei Wochen) nach Kenntnis des Veranstalters von dem Preisänderungsgrund dem Kunden zu erklären. Wartet der Veranstalter zu lange, ist er mit einer Preiserhöhung ebenfalls ausgeschlossen.
Beispiel
Am 2.1. wird der Reisevertrag geschlossen, die Reise nach Kairo soll in der Zeit vom 1. bis 25.11. stattfinden. Schon Ende Januar erfährt der Veranstalter von drastischen Preiserhöhungen der Fluggesellschaft. Gleichwohl verlangt er vom Kunden erst mit Schreiben vom 1.10. einen auf der Änderung der Beförderungskosten basierenden erhöhten Reisepreis.
Der Veranstalter hat zwar die 20-Tages-Frist eingehalten, sein Erhöhungsverlangen jedoch nicht unverzüglich nach Kenntnis vom Erhöhungsgrund erklärt. Es ist unwirksam.
Ergibt sich der Preiserhöhungsvorbehalt aus vertraglich einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, besteht ein weiteres zeitliches Gebot: Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn nicht mehr als 4 Monate, ist die eine Preiserhöhung vorsehende AGB-Klausel unwirksam. Innerhalb dieser 4 Monate kann der Veranstalter daher - unter den vorgenannten Voraussetzungen - eine Preiserhöhung nur im Falle einer Individualvereinbarung mit dem Kunden durchsetzen.
Ist eine Preiserhöhung danach unwirksam oder verspätet geltend gemacht, verbleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Reisepreis. Kommt es vor Reiseantritt zwischen den Vertragsparteien hierüber zum Streit, will also der Veranstalter den Kunden zum ursprünglichen Preis nicht an der Reise teilnehmen lassen, wird dem Kunden häufig nicht die Zeit bleiben, seine Ansprüche bis zum geplanten Reisebeginn gerichtlich durchzusetzen. Steht ihm auch nicht spontan eine Ersatzreise zur Verfügung und will er seinen Urlaub nicht gänzlich ausfallen lassen, bleibt ihm immer noch die Möglichkeit, den verlangten Mehrpreis an den Veranstalter unter Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen und nach der Reise eben diese Rückforderung geltend zu machen.
Eine Verpflichtung des Veranstalters, nach Vertragsschluss eingetretene Ersparnisse - z.B. wegen Abwertung der Währung im Urlaubsland - an den Kunden weiterzugeben, besteht nicht, wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist.
Im Falle einer zulässigen Erhöhung des Reisepreises hat der Kunde den Mehrpreis zu zahlen. Wird allerdings der Reisepreis um mehr als 5% erhöht, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, bereits geleistete Anzahlungen sind dem Kunden zu erstatten. Wahlweise steht ihm bei Erhöhung von mehr als 5% das Recht zu, vom Veranstalter die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot bereitzustellen. Der Veranstalter ist folglich nicht verpflichtet, sich eine gleichwertige Ersatzreise erst zu beschaffen, wenn sein eigenes Saison-Programm eine solche Ersatzreise nicht mehr hergibt.
Hinweis
Will der Reisende von seinem Gestaltungsrecht -Rücktritt oder Verlangen einer Ersatzreise - Gebrauch machen, hat er dieses Recht unverzüglich nach dem Preiserhöhungsverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nachträgliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
Die Befugnis des Veranstalters zu nachträglicher Änderung einer sonstigen wesentlichen Reiseleistung ist im Gesetz selbst nicht vorgesehen, kann jedoch durch ausdrückliche vertragliche Bestimmungen in den Reisevertrag aufgenommen werden. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der jedoch in dem praktisch wichtigen Fall eines Änderungsvorbehaltes durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder zugunsten des Kunden eingeschränkt wird. Der AGB-Vorbehalt, eine im Vertrag versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist unwirksam, wenn die Klausel in ihrer konkreten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Kunden unzumutbar ist. Die Bewertung ist wieder eine Frage des Einzelfalles, doch wird das Kundeninteresse an dem Erhalt der vertraglich vereinbarten Leistung in der Rechtsprechung hoch angesetzt. So sind keinesfalls finanzielle oder Praktikabilitäts- und Organisationsargumente des Veranstalters ausreichend, den Kunden beispielsweise nicht - wie ausdrücklich vereinbart - im Hotel Excelsior, sondern in dem mit anderen Eigenschaften ausgestatteten - eventuell minderwertigen - Hotel Atlantic unterzubringen. Auch eine einseitige Änderung der vereinbarten Fluggesellschaft, ein Übergang von Bahn- zu Busreise ist unzulässig. Keinesfalls darf der Gesamtzuschnitt der Reise verändert werden, aus einem Surf- darf folglich kein Segelurlaub, aus einem Wander- kein sogenannter reiner Erholungsurlaub werden etc. Unzumutbarkeit für den Kunden ist stets auch dann gegeben, wenn - bei noch so gewichtigen Interessen des Veranstalters - das Gleichgewicht zwischen Reiseleistung und Reisepreis zum Nachteil des Kunden wesentlich verändert wird. Die wohl meisten Veranstalter folgen der Konditionenempfehlung des Deutschen Reisebüroverbandes und sehen in ihren AGB nur Änderungsmöglichkeiten bei unwesentlichen Reiseleistungen - und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen - vor, so dass der Kunde in der Regel hinreichend gesichert sein dürfte.
Ist die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung im Einzelfall zulässig, muss sie vom Veranstalter unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes dem Kunden erklärt werden, um noch rechtsgestaltend wirken zu können. Der Kunde kann im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurücktreten oder - ebenso wie bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% - eine aus dem Angebot des Veranstalters noch verfügbare gleichwertige Ersatzreise verlangen. Ein derartiges Recht ist vom Kunden wiederum unverzüglich geltend zu machen.
Vollständige Absage der Reise durch den Veranstalter
Eine vollständige Absage der Reise durch den Veranstalter ist ebenfalls zulässig, wenn der Reisevertrag eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, der Veranstalter den Absagegrund konkret bezeichnet und eine angemessene Zeitspanne vor Reisebeginn angibt, innerhalb derer die Absage nicht mehr möglich sein darf. Der Veranstalter muss eine Absage der Reise ferner unverzüglich nach Kenntnis vom Absagegrund gegenüber dem Kunden erklären. Ein solches generelles vertragliches Stornierungsrecht des Veranstalters dürfte jedoch theoretischer Art bleiben. Ergibt sich nämlich der Absagevorbehalt aus AGB, gilt wieder eine zusätzliche Einschränkung: Der im Vertrag konkret zu nennende Absagegrund muss eine Stornierung der Reise sachlich rechtfertigen können, und die Absage der Reise darf nicht auf Umstände gestützt werden, die im alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen. Umstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nur schwer denkbar. Gemeinhin bezeichnen AGB als sachlich rechtfertigenden Absagegrund ein nachhaltiges vertragswidriges Verhalten des Kunden. Das ist nicht zu beanstanden, da in diesem Fall sogar ohne vertragliche Grundlage ein fristloses Kündigungsrecht des Veranstalters besteht.
Hinweis
Nach wie vor ist in AGB verschiedentlich eine Klausel anzutreffen, wonach ein Rücktrittsgrund des Veranstalters dann gegeben sein soll, wenn "das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde". Diese Klausel dürfte unzulässig sein, da sie schon nicht den Rücktrittsgrund hinreichend bestimmt formuliert und zudem das unternehmerische Risiko in sachlich nicht gerechtfertigter Weise auf den Kunden abgewälzt werden soll.
Eine Absage der Reise durch den Veranstalter wegen Nichterreichens einer bestimmten Mindestteilnehmerzahl ist möglich, wenn der Vertrag einen solchen Stornierungsgrund ausdrücklich nennt. Außerdem müssen aus Prospekt oder Reisebestätigung die für die Durchführung der Reise jeweils notwendige Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe dazu ersichtlich sein, bis zu welchem angemessenen Zeitpunkt vor dem vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Mitteilung darüber zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise daher storniert wird. Dem Kunden soll ausreichend Zeit zur Buchung einer Ersatzreise bleiben. Hält der Veranstalter eine dieser Voraussetzungen nicht ein, hat der Kunde Anspruch auf Durchführung der Reise bzw. gegebenenfalls Schadensersatz.
Neben vertraglich vereinbarten Stornierungsgründen stehen einige gesetzlich festgelegte Lösungsrechte des Veranstalters, die ebenfalls unverzüglich nach Kenntnis vom Stornierungsgrund gegenüber dem Reisenden geltend zu machen sind. Ein solches gesetzliches Lösungsrecht ist bei höherer Gewalt gegeben, soweit diese bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, wenn hierdurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. Ein derartiges Ereignis höherer Gewalt ist beispielsweise der Ausbruch eines Krieges im Urlaubsland, wie es noch vor einigen Jahren u.a. im ehemaligen Jugoslawien miterlebt werden musste. Selbst eine akute Kriegsgefahr reicht bereits aus. Weitere Beispiele höherer Gewalt sind Naturkatastrophen, Epidemien, ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und zeitlich nicht absehbarer Fluglotsenstreik. Höhere Gewalt war auch der Reaktorunfall in Tschernobyl für eine nach Prag führende Reise.
Ein weiteres gesetzliches Recht des Veranstalters zur Lösung vom Vertrag besteht, wenn der Kunde trotz Mahnung, Fristsetzung und Ablehnungsandrohung den Reisepreis nicht zahlt. Last but not least ist das aus Treu und Glauben resultierende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu nennen, welches auch noch während der Reise besteht und z.B. dann gegeben sein kann, wenn der Kunde trotz Abmahnung schwerwiegende Vertragsverletzungen begeht und damit die Durchführung der Reise vereitelt, erschwert oder nachhaltig stört.
Beispiele
Der Veranstalter stellt fest, dass der Kunde ihn durch Scheckfälschung betrügen will.
Der Reisende belästigt während der Reise trotz Abmahnung des Reiseleiters andere Gäste.
Bei Antritt einer Flugreise erscheint der Kunde mit einer Schusswaffe und ist trotz Abmahnung nicht bereit, diese am Flugplatz zu hinterlegen.
Der Kunde beschafft trotz Abmahnung vor Reiseantritt notwendige Dokumente nicht oder verweigert die Durchführung einer notwendigen Impfung.
Die Rechtsfolgen einer zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter fallen unterschiedlich aus: Der Kunde kann unter denselben Voraussetzungen wie bei einer mehr als 5%igen Preiserhöhung die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise des Veranstalters verlangen. Dieses Recht, das wieder unverzüglich geltend zu machen ist, steht ihm allerdings nur dann zu, wenn er nicht durch sein eigenes schwerwiegendes Verhalten die Kündigung des Veranstalters verursacht hat. Den potentiellen Betrüger muss der Veranstalter daher nicht an einer Ersatzreise teilnehmen lassen, ebensowenig denjenigen, der wegen Zahlungsverzuges den Rücktritt des Veranstalters provoziert.
Kommt die Teilnahme an einer Ersatzreise nicht in Betracht, ist dem Kunden infolge einer Absage vor Reiseantritt eine bereits geleistete Zahlung zurückzugewähren.
Erklärt der Veranstalter den Rücktritt/die Kündigung vor oder während der Reise aus einem in der Person des Kunden liegenden wichtigen Grund oder wegen erheblichen vertragswidrigen Verhaltens, sehen die AGB regelmäßig vor, dass der Veranstalter den Reisepreis behalten kann. Er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen erlangt. Der Veranstalter kann in derartigen Fällen zwar unter Umständen gemäß Treu und Glauben verpflichtet sein, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten einer solchen Rückreise gegenüber dem vertraglich vorgesehenen Reiseende hat jedoch der Kunde zu tragen.
Erfolgt die Absage der Reise wegen höherer Gewalt, hat der Veranstalter anstelle des Anspruches auf den Reisepreis einen Entschädigungsanspruch gegen den Kunden, mit dem bereits erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen abgegolten werden. Die Höhe der Entschädigung ist nach bestimmten, im Gesetz dem Grundsatz nach festgelegten Kriterien zu ermitteln. Der Veranstalter hat für die Rückbeförderung des Kunden Sorge zu tragen. Entstehen Mehrkosten für eine vorzeitige Rückbeförderung, sind sie in diesem Fall von beiden Parteien je zur Hälfte aufzubringen. Im Falle einer Reisestornierung wegen Zahlungsverzuges des Kunden kommen Schadensersatzansprüche gegen den Kunden in Betracht. Wird der Ausfall der Reise vom Veranstalter in zurechenbarer Weise verursacht, können zusätzlich zu den sonstigen Rechten Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter gegeben sein.
Nachträgliche Änderung einer nicht wesentlichen Reiseleistung
Die nachträgliche Änderung einer nicht wesentlichen Reiseleistung kann durch den Veranstalter einseitig ebenfalls nur erfolgen, wenn er sich ein derartiges Recht in den Vertragsbedingungen vorbehalten hat. Es kann unproblematisch auch durch AGB festgelegt werden, da bei unerheblicher Änderung unwesentlicher Vertragsleistungen die Zumutbarkeit für den Reisenden regelmäßig zu bejahen sein wird.
Beispiel
Der Reisevertrag sieht den Abflug nach Teneriffa für den 3.7., 10 Uhr, vor. Ein Vorbehalt hinsichtlich notwendig werdender nicht erheblicher Leistungsänderungen ist vereinbart. Wenige Tage vor der Abreise stellt sich heraus, dass der Charterflugplan einen Abflug der Maschine erst um 12 Uhr ermöglicht. Dies wird dem Kunden mitgeteilt.
Die Änderung ist unwesentlich, zumutbar und damit zulässig.