Kein Urlaubsgeld für Kranke
Schweinegrippe, Heuschnupfen, Sonnenstich, es gibt zahlreiche Möglichkeiten auch in den Sommermonaten zu erkranken. Wer sich gegen diese oder andere Angriffe auf seine körperliche Unversehrtheit bis zum Beginn seiner Ferien erfolgreich wehren kann, hat auch Anspruch auf sein tarifliches Urlaubsgeld. Es muss aber erst dann gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub gesund antritt, hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden (Az.: 9 AZR 477/07). Im konkreten Fall war der Kläger mehr als ein Jahr krankgeschrieben und hatte seitdem keine Ferien gehabt. Dennoch wollte er für diese Zeit schon sein Urlaubsgeld ausgezahlt bekommen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts wiesen seine Klage ab, weil der Kläger wegen seiner Krankheit nicht in der Lage war, seinen Urlaub anzutreten. Gleichzeitig stellten sie aber in ihrem Urteil klar, dass er seinen Anspruch deswegen nicht endgültig verloren habe. Sobald er seinen Urlaub nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nachholt, muss der Arbeitgeber ihm dann auch sein im Tarifvertrag garantiertes Urlaubsgeld auszahlen.
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