Was zählt zum Reisevertragsinhalt?
Es werden all diejenigen Erklärungen Vertragsinhalt, über die sich die Parteien bei Vertragsschluss einig sind. Diese Einigung erschöpft sich nun in aller Regel nicht in der Festlegung von Reiseziel und Reisepreis. Sie kann vielmehr verschiedenste Zusagen, Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen enthalten, die wiederum auf unterschiedlichste Weise zum Erklärungs- und damit zum Vertragsinhalt erhoben werden können.
Individualvereinbarungen
Werden sogenannte Individualabreden getroffen, genießen sie in jedem Fall Vorrang vor vorformulierten Vertragsbedingungen des Veranstalters oder etwa abweichenden Prospektangaben. Unter solchen Individualabreden sind Absprachen zu verstehen, die zwischen Reisendem und Veranstalter einzeln, eben individuell, ausgehandelt werden. Grundsätzlich ließe sich auf diese Weise der komplette Inhalt eines Reisevertrages einschließlich rechtlich gestaltender Bestimmungen festlegen, solange dabei nicht zum Nachteil des Reisenden von bestimmten gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird. Im Zeitalter des Massentourismus und der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bleibt dies jedoch eine theoretische Möglichkeit. Von durchaus praktischer Relevanz ist dagegen beispielsweise die individuelle vertragliche Festlegung von Sonderwünschen des Reisenden wie z.B. die Sicherstellung vegetarischer Kost, die Unterbringung des mitreisenden Hundes, die Zusage eines konkreten Hotelzimmers in ganz bestimmter Lage. Denkbar ist ebenso, dass im Rahmen einer Individualvereinbarung die vom Veranstalter katalogmäßig nur vorgesehene Halbpension in Vollverpflegung umgewandelt wird.
Individuelle Zusagen im Reisebüro
Vorsicht ist geboten bei individuellen Zusagen im Reisebüro. Von vornherein verbindlich können derartige Zusagen nur sein, wenn das "Reisebüro" in Wirklichkeit nur eine unselbständige Verkaufsstelle des Veranstalters ist, der Kunde in diesem Büro also keine Reisevermittlung in Anspruch nimmt, sondern die Angestellten des Büros direkte Vertreter des Veranstalters sind. Handelt es sich dagegen um ein Reisebüro der herkömmlichen Art und damit um ein vom Veranstalter losgelöstes, selbständiges Unternehmen, findet nur eine Reisevermittlung statt. Dabei wird das Reisebüro oft keine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages für den Veranstalter haben. In diesem Fall bedürfen individuelle Zusagen des Reisebüros unbedingt der Bestätigung durch den Veranstalter, um Vertragsinhalt zu werden. Etwas entschärft wird diese rechtliche Situation jedoch dadurch, dass die Rechtsprechung Fehler in der Übermittlung von Sonderwünschen oder "Zusagen" des Reisebüros an den Veranstalter dem Organisationsrisiko des Veranstalters zuordnet.
Beispiel
Entgegen der Ausschreibung im Prospekt wünscht der Kunde nicht Halb-, sondern Vollpension bei einer Reisepreiserhöhung von 100,-EUR. Der entsprechende Antrag wird vom Reisebüro aufgenommen. Durch einen nicht mehr nachzuvollziehenden Fehler im Reisebüro oder in der Verwaltung des Veranstalters kommt dort der Sonderwunsch "Vollpension, Aufpreis 100,- EUR" nicht an.
Bestätigt der Veranstalter das Vertragsangebot des Kunden ausdrücklich mit "Halbpension" zu dem Prospektpreis, kommt entweder überhaupt kein Vertrag zustande oder der Kunde begnügt sich mit Halbpension. Bestätigt der Veranstalter dagegen nur pauschal "die Annahme Ihres Buchungsantrages vom...", kann und muss der Kunde davon ausgehen, dass sein Sonderwunsch akzeptiert ist. Er wird Vertragsinhalt, auch wenn der Veranstalter infolge des Übermittlungsfehlers keine Kenntnis davon hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Definition und Inhalt
Regelmäßig werden einem Reisevertrag Allgemeine Geschäfts- oder Reisebedingungen des Veranstalters zugrunde gelegt. Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Veranstalter für eine Vielzahl von Verträgen verwandt werden. Auch Klauseln mit noch auszufüllenden Leerräumen, z.B. der Name des Hotels, die Anzahl der Reisenden sind zu ergänzen, stellen AGB dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen können Regelungen jeder Art enthalten, sie können selbst Hauptleistungspflichten der Parteien festlegen. Eine wesentliche Bedeutung kommt ihnen im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages zu. AGB können - allerdings nur im Rahmen der vom Gesetz zugelassenen Grenzen - von gesetzlichen Bestimmungen abweichen und beispielsweise Regeln zum Rücktritt vom Vertrag beinhalten, Haftungsbestimmungen festlegen, Gewährleistungsrechte modifizieren, Zahlungskonditionen bestimmen etc.
Hinweis
Entstehen Probleme bei der Durchführung des Vertrages, sollte der Reisende sofort die AGB sichten, um eventuell dort aufgeführte Voraussetzungen zur Wahrung seiner Rechte (z.B. Einhaltung von Fristen, bestimmte Abhilfeverlangen o.ä.) unter Umständen schon vor Reiseantritt oder noch am Ferienort zu schaffen. Im Streitfalle sollte der Reisende die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, an der die Durchsetzung seiner Rechte möglicherweise zu scheitern droht, durch Rechtskundige überprüfen lassen. Weichen AGB von der gesetzlichen Regelung ab, unterliegen sie strengen Inhaltskontrollen bzw. sind - bei einer für den Reisenden nachteiligen Abweichung von bestimmten Reisevertragsnormen - ohne weiteres nichtig. Es gilt dann wieder Gesetzesrecht.
Gesetzliche Erfordernisse
Zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den einzelnen Reisevertrag bedarf es einer vertraglichen Absprache der Parteien, insbesondere auch des entsprechenden Vertragswillens des Reisenden. Um ihn vor unbekanntem "Kleingedruckten", einer gleichsam automatischen Geltung von AGB und vor dem Abschluss eines Vertrages zu schützen, dessen Inhalt er im einzelnen nicht kennt, stellen Gesetz und die neue Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern bestimmte Regeln auf, die erfüllt sein müssen, damit AGB tatsächlich Vertragsinhalt werden:
- Der Veranstalter muss den Reisenden bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB hinweisen;
- er muss dem Reisenden schon vor Vertragsschluss die vollständigen AGB im Wortlaut übermitteln;
- der Reisende muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Der Hinweis auf die Geltung der AGB kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Er wird zumeist schon auf dem Buchungsformular zu finden sein. Er darf dort aber nicht an versteckter Stelle stehen, sondern muss so gestaltet sein, dass er nicht übersehen werden kann. Der Hinweis muss bei Vertragsschluss ergehen, d.h. im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserklärungen des Reisenden. Nimmt erstmals die Reisebestätigung des Veranstalters auf AGB Bezug, werden diese nicht Vertragsinhalt. Wird der Reisevertrag telefonisch geschlossen, hat auch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen telefonisch zu erfolgen.
Dem Reisenden müssen schon vor Vertragsschluss die vollständigen AGB zur Kenntnis gebracht werden. Die Übermittlung bloßer Auszüge aus den Geschäftsbedingungen oder der Abdruck des AGB-Wortlautes erst auf der Reisebestätigung genügen also nicht. Der Veranstalter erfüllt jedoch seine Übermittlungspflicht, wenn er dem Kunden vor Vertragsschluss einen Reiseprospekt überlässt, in dem die AGB vollständig abgedruckt sind, und bei Vertragsschluss hinsichtlich der AGB auf diesen Prospekt verwiesen wird. Liegt dem Kunden bei Vertragsschluss dagegen auch kein Prospekt vor - etwa bei telefonischem Zustandekommen des Vertrages -, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters nicht Vertragsinhalt. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde ausdrücklich durch Individualabrede auf Übermittlung und Kenntnisnahme verzichtet, indem er beispielsweise erklärt, es sei ihm gleichgültig, was "da drin steht". Im Falle einer sogenannten Last-Minute-Buchung ist es aus zeitlichen Gründen oft nicht möglich, dem Reisenden die Geschäftsbedingungen schon vor Vertragsschluss zu überlassen. Bei Buchung einer Reise weniger als 7 Tage vor dem vorgesehenen Reisebeginn kann sich der Veranstalter daher ausnahmsweise darauf beschränken, dem Kunden den Wortlaut der AGB erst im Zusammenhang mit der Buchung zu überlassen oder - sofern die Buchung nicht über einen Vermittler, sondern im Büro des Veranstalters direkt erfolgt - auf einen Aushang der AGB im Geschäftslokal ausdrücklich zu verweisen.
Einverständnis des Reisenden
Das Einverständnis des Reisenden mit der Geltung der AGB ist bei Vorliegen der beiden vorgenannten Voraussetzungen regelmäßig bereits in dem Abschluss des Vertrages zu sehen, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich der Geltung der AGB zustimmt. Hat der Veranstalter dagegen eine oder beide Voraussetzungen nicht geschaffen, kann er sein Versäumnis auch nicht mehr durch Hinweis oder Abdruck der AGB in der Reisebestätigung nachholen. Der Vertrag kommt in diesen Fällen ohne AGB zustande. Die verschiedentlich vertretene Auffassung, eine derartige Reisebestätigung sei ein neues Vertragsangebot, welches der Reisende dann spätestens durch Reiseantritt annehme, ist abzulehnen. Dem Schweigen des Kunden auf die Reisebestätigung kommt kein Erklärungsgehalt zu. Auch in dem Antritt der Reise ist - jedenfalls in der Regel - kein rechtsgeschäftliches Einverständnis mit der Geltung von AGB zu sehen.
Prospektangaben
Erhebliche Bedeutung bei der Bestimmung des Vertragsinhaltes kommt dem Prospekt des Reiseveranstalters zu. Liegt dem Reisenden bei seiner Buchung ein solcher Prospekt vor und akzeptiert er diesen stillschweigend als Vertragsgrundlage, werden die Angaben des Veranstalters im Prospekt bindender Vertragsinhalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kunde die einzelnen Prospektbeschreibungen nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen hat. Katalogmitteilungen zum Reisepreis sind damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie etwa Angaben zu Lage und Ausstattung des Hotels, Art der Verpflegung, zu Sport- und Unterhaltungsangeboten des Clubs o.ä. Entsprechen die Gegebenheiten vor Ort nicht den Darstellungen des Prospekts, kommen Gewährleistungsansprüche des Reisenden in Betracht.
Beispiel
Frau Schulz bucht eine Teneriffa-Reise mit Zimmer im Hotel Palace. Laut Prospekt verfügt das Hotel u.a. über einen Swimmingpool mit Parkanlage, direkten Zugang zum Strand und Halbpension mit Abendessen a la carte. Tatsächlich findet Frau Schulz nur einen verschmutzten Fischteich zwischen zwei Palmen vor, der Weg zum Strandführt über eine belebte Durchgangsstraße, und das Abendessen besteht ausschließlich aus kalten Salaten und Schnittchen.
Maßgeblich für die Frage, ob ein Reisemangel vorliegt oder nicht, ist nicht der Umstand, dass etwa die Schnittchen durchaus schmackhaft waren, maßgebliche Grundlagen der Beurteilung sind vielmehr allein die Versprechungen des Katalogs.
Unverbindliche Anpreisungen
Abzugrenzen sind verbindliche Prospektbeschreibungen jedoch von unverbindlichen Anpreisungen. Hierunter sind reklamehafte, plakative "Werbesprüche" zu verstehen, die zwar die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, bei näherer Betrachtung jedoch keine konkrete Aussage zur Leistung selbst beinhalten. Als Beispiel sind Bezeichnungen wie "einmaliges Skierlebnis", "traumhafte Unterkunft" und "Entdeckungstour" zu nennen.
Abweichende Vereinbarungen
Die leistungsbeschreibenden Angaben des Prospektes werden allerdings dann nicht Vertragsinhalt, wenn sich der Reisende darauf einlässt, bei Vertragsschluss abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Änderungsvorbehalt
Einseitig dagegen kann der Veranstalter vor Vertragsschluss von Prospektangaben nur dann abrücken, wenn er an entsprechender Stelle im Prospekt hinsichtlich eines konkreten Merkmals der Reise einen Änderungsvorbehalt aufgenommen hat. Eine pauschale, alle oder global mehrere Leistungsversprechen erfassende Vorbehaltsklausel erfüllt diese Voraussetzung ebensowenig wie eine solche, die an versteckter Stelle fernab der konkret betroffenen Prospektbeschreibung angebracht ist. Enthält der Katalog einen zulässigen Änderungsvorbehalt, kann der Veranstalter vor Vertragsschluss hinsichtlich des jeweiligen Reiseumstandes einen anderen Leistungsinhalt - z.B. einen höheren Reisepreis - vorgeben. Es steht dem Kunden frei, diesen zu akzeptieren oder nicht. Fehlt es dagegen an einem zulässigen Änderungsvorbehalt, kann der Veranstalter keinen erhöhten Reisepreis verlangen. Da er andererseits jedoch auch nicht zu einem Vertragsschluss auf der Basis der Prospektangabe gezwungen werden kann, kommt infolge der Bindungswirkung der Prospektangabe unter Umständen nur eine Haftung des Veranstalters aus vorvertraglichem Verschulden auf den Vertrauensschaden in Betracht.
Beispiel
Studienrat Eckmann hat für die großen Ferien die im Katalog mit 4.000,- EUR ausgeschriebene Erlebnisreise an den Kilimandscharo gebucht. Noch vor Vertragsannahme durch den Veranstalter teilt dieser Herrn Eckmann mit, dass sich der Reisepreis nach neuer Kalkulation auf 5.000,- EUR erhöhen muss. Herr Eckmann nimmt daraufhin Abstand von der Reise.
Herr Eckmann kann seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen, der u.a. in jetzt nutzlosen Aufwendungen für eine Tropenausrüstung bestehen kann.
Den Angaben des Veranstalters in einem Prospekt stehen die Reisedarstellungen und -Informationen auf Videofilm, der dem Reisenden zur Verfügung gestellt wird, gleich. Auch derartige Angaben binden den Veranstalter und werden Vertragsinhalt.